Satzung der LAG

Präambel

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. (LAG FW) ist der Zusammenschluss der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen.

Die LAG FW versteht sich als kompetente Ansprechpartnerin für die niedersächsische Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Sie bündelt die Fachkompetenz ihrer Mitgliedsverbände, sie wirkt aktiv an der Sozialpolitik in Niedersachsen mit, und sie nimmt Einfluss auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen und der Gesetzgebung.

Die Mitglieder nutzen die Synergie der gemeinsamen Lobbyarbeit.

Die LAG FW ist Plattform für den Erfahrungsaustausch und die Qualitätsentwicklung und
-sicherung von Fachfragen der Mitgliedsverbände und sie leistet einen Beitrag zur Meinungsbildung in der Fachöffentlichkeit.

Die Grundlage ihres Handelns ist das Subsidiaritätsprinzip.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.“ (LAG FW)
(2) Der Verein ist unter der VR-Nr. 201393 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist die Grupenstraße 4, 30159 Hannover.
(4) Zu seiner Kennzeichnung finden die „Logos“ der Verbandsfamilien Anwendung.

§ 2 Mitglieder

(1) In der LAG FW schließen sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen zusammen. Dies sind gegenwärtig:

  1. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V.,
  2.  Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V.,
  3. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V.,
  4. Caritasverband für die Diözese Hildesheim e. V.,
  5. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V.,
  6. Landes-Caritasverband für Oldenburg e. V.,
  7. Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V.
  8. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V.,
  9. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Oldenburg e. V.,
  10. Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.
  11. Diakonisches Werk der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg e. V.,
  12. Diakonisches Werk der Ev.-ref. Kirche,
  13. Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen

Die Selbständigkeit der jeweiligen Verbände bleibt davon unberührt.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die LAG FW ist, dass es sich bei dem um Aufnahme ersuchenden Verband um einen niedersächsischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-pflege handelt. Zu den erforderlichen Merkmalen eines Spitzenverbandes der Freien Wohl-fahrtspflege gehören, dass

  • er seine Tätigkeit überregional in Niedersachsen ausübt;
  • seine unmittelbare tätige Hilfe grundsätzlich das gesamte Arbeitsfeld der Freien Wohlfahrtspflege umfasst, nicht nur einzelne Arbeitszweige derselben;
  •  er Freiwilligenarbeit und Ehrenamt fördert;
  • er den umfassenden Zusammenschluss für die Organisationen und Einrichtungen darstellt, die von derselben Idee getragen werden;
  • zwischen dem Spitzenverband und den ihm zugeordneten Organisationen und Einrichtungen ein Mitgliedschaftsverhältnis oder eine organisatorische Verbindung besteht;
  • der Spitzenverband insgesamt und durch die Bedeutung der in ihm zusammengeschlos-senen Organisationen und Einrichtungen die Gewähr für eine stetige, umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet und
  • die Organisation gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung verfolgt.

Über die Aufnahme weiterer Verbände entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Verband die Mitgliederversammlung mit der Bitte um Überprüfung anrufen.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Die LAG FW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke.
Sie unterstützt durch Koordination, Absprachen, gemeinsame Vertretung und Interessen-wahrnehmung ihre Mitglieder bei der Realisierung ihrer Aufgaben und Ziele, insbesondere der Überwindung sozialer Benachteiligung in unserer Gesellschaft.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Unterstützung der Mitglieder, bei der Entwicklung von Konzepten und Strategien zur Überwindung sozialer Notlagen und sozialer Benachteiligung,
  • Planmäßige Beratung und Abstimmung in allen Aufgabenbereichen der Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere bei neu auftretenden Fragen und Problemlagen,
  • Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung, sowie in Politik und Verwaltung,
  • Mitwirkung an der Gesetzgebung sowie der Erstellung von Verordnungen, Richtlinien, Rahmenverträgen etc. auf Landesebene,
  • Vertretung von Belangen der Freien Wohlfahrtspflege, die einer gemeinsamen Vertretung bedürfen, gegenüber dem Land Niedersachsen, den Kommunalen Spitzenverbänden und allen weiteren Organisationen und Institutionen, die auf Landesebene die Interessen der Freien Wohlfahrtspflege berühren,
  • Förderung der Wohlfahrtspflege, Wahrung der Stellung der Freien Wohlfahrtspflege in der Öffentlichkeit,
  • Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit EU, Bund, Ländern und Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung,
  • Unterstützung der Zusammenarbeit der Wohlfahrtsverbände auf Landes-, Bundes- und Europaebene,
  • Kontakte mit den anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Mitwirkung in- und Unterstützung von (Fach-) Organisationen und Verbänden, soweit Aufgabengebiete der Freien Wohlfahrtspflege berührt werden,
  • Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben, wie z. B. der Trägerschaft der Nieder-sächsischen Landesstelle für Suchtfragen, der Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit | Bildung | Teilhabe und der Stelle für soziale Innovation der Freien Wohlfahrtspflege (nachfolgend auch zusammen „Arbeitsgemeinschaften“ genannt),
  • Zusammenwirken der Verbände bei besonderen Notständen,
  • Einwerben und Verteilen von finanziellen Mitteln.

(3) Die LAG FW erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Sie kann ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen steuerbegünstigten Körper-schaften im Sinne des § 57 Abs. 3 AO verwirklichen. Zur Erreichung des Satzungszwecks kann die LAG FW Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Die LAG FW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die LAG FW darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Wirtschaftsführung

(1) Die LAG FW erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten. Sie verpflichtet sich zur Transparenz in ihrer Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel der LAG FW sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirt-schaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplans.

(3) Die LAG FW erstellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungs-gemäßer Buchführung. Sie kann sich hierbei an den jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluss orientieren.

(4) Der Jahresabschluss ist durch eine*n vom Vorstand bestimmten Rechnungsprüfer*in aus der Verbandsfamilie oder durch eine*n externe*n Wirtschaftsprüfer*in oder eine Wirtschafts-prüfungsgesellschaft zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Dabei ist auch auf die wirtschaftliche Lage des Vereins sowie auf Umstände, die seine Entwicklung beeinflussen können, einzugehen.

(5) Die Kosten der Vertretung in Fachausschüssen, Arbeitsgruppen, Verhandlungsgruppen und sonstigen Gremien der LAG FW tragen die Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1.

(6) Für die Verbindlichkeiten der LAG FW haftet ausschließlich ihr eigenes Vermögen, nicht das ihrer Mitgliedsverbände.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  • ­  durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
  • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes oder der Ablehnung eines entsprechenden Insolvenzantrages mangels Masse,
  • bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder
  • durch Ausschluss.

(2) Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen Inhalt und Geist der Satzung verstößt oder den Charakter als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege verlieren sollte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 7 Beiträge

(1) Die Verbandsfamilien zahlen Beiträge. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Produkt des im Wirtschaftsplan festgelegten Jahresetats mit dem Prozentsatz, den die jeweilige Verbandsfamilie aus den Mitteln der Glücksspielabgabe erhält. Die Verteilung der Mitgliedsbeiträge innerhalb einer Verbandsfamilie bestimmt diese selbst. Kann innerhalb einer Verbandsfamilie keine Einigung erzielt werden, so wird der Mitgliedsbeitrag von den der entsprechenden Verbandsfamilie angehörenden Verbänden zu gleichen Teilen gezahlt.

(2) Zur Verwirklichung besonderer, nicht im Wirtschaftsplan berücksichtigter Projekte kann vom Vorstand die Zahlung einer Umlage, höchstens in Höhe eines Jahresbeitrages, beschlossen werden. Die Verteilung der Umlage erfolgt entsprechend des Abs. 1.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • ­ die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder werden zu Verbandsfamilien zusammengefasst:

  • ­Zur Arbeiterwohlfahrt gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 1 – 3.
  • Zur Caritas gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 4 – 6.
  • Zum Paritätischen gehört das Mitglied nach § 2 Zif. 7.
  • Zum Roten Kreuz gehören die Mitglieder nach § 2 Zif. 8 und 9.
  • Zur Diakonie gehören die Mitglieder nach § 2 Ziff. 10 – 12.
  • zur Jüdischen Wohlfahrt gehört das Mitglied nach § 2 Ziff. 13.

(2) Neue Mitglieder ordnen sich entsprechend ihres Selbstverständnisses einer dieser Verbandsfamilien zu. Jede Verbandsfamilie entsendet in die Mitgliederversammlung für jeden ihr angehörenden Verband eine/n stimmberechtigte Vertreter*in.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist zuständig für

  • die Entlastung des Vorstands,
  •  die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

(4) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem ange­setzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung aller an der Abstimmung beteiligten Verbandsfamilien. Stimmen die Vertreter*innen einer Verbands-familie nicht einheitlich ab, so gilt dies als Enthaltung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versamm­lungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

(10) Die/Der Geschäftsführer/in (besondere/r Vertreter*in nach § 30 BGB) nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
Sie/Er hat das Recht, zu allen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen, sofern die Versammlung dem nicht im Einzelfall widerspricht.
Ein Stimmrecht besteht nicht.

(11) In dringenden Fällen können Abstimmungen auch im Umlaufverfahren erfolgen. Dieses kann per E-Mail-Abfrage erfolgen. Die Frist zur Beantwortung der Abfrage sollte in der Regel drei Tage betragen. Liegen Rückmeldungen von Verbandsfamilien bis zur Rückmeldefrist nicht vor, so gilt dies als Enthaltung im Sinne des § 9 Abs. 9 der Satzung.

§ 10 Vorstand und Vertretung

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den von den Verbandsfamilien nach § 9 Abs. 1 benannten Mitgliedern. Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens sechs Personen zusammen. Jede Verbandsfamilie kann aus ihren Reihen für ihr Vorstandsmitglieder eine*n Vertreter*in bestimmen. Wird aus einer Verbandsfamilie kein/e Vertreter*in im Konsens benannt, erfolgt keine Vertretung dieser Verbandsfamilie im Vorstand.

(2) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden („Vertretungsvorstand“). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vertretungsvorstand gemeinsam vertreten.

(3) Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er trifft insbesondere die Beschlüsse, auf deren Grundlage der Vertretungsvorstand im Außenverhältnis handelt.

(4) Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende verpflichtet, den/die Vorsitzende/n nur bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten, wenn unaufschiebbare Vertretungserfordernisse dies erfordern.

(5) Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden werden die Sitzungen durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse erfolgen mit Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder. Enthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.

(7) Die von den Mitgliedsverbänden benannten Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehren-amtlich aus. Ihre Amtszeit endet durch Abberufung durch die entsendende Verbandsfamilie, durch Niederlegung oder Tod.

(8) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(9) Der Vorstand kann eine Person als besondere/n Vertreter*in (Geschäftsführer*in) im Sinne des § 30 BGB bestellen.
Der/Die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte der LAG FW, leitet die Geschäftsstelle und unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.
Der Aufgabenbereich und die Vertretungsbefugnis werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(10) Die/Der Geschäftsführer*in (besondere/r Vertreter*in nach § 30 BGB) nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Sie/Er hat das Recht, zu allen Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall anderes beschließt.
Bei Angelegenheiten, die sie/ihn persönlich betreffen, ist die/der Geschäftsführer*in von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Ein Stimmrecht besteht nicht.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:

a) die Abstimmung politischer und strategischer Positionierungen und deren Vertretung in Öffentlichkeit und Politik,
b) Leitung des Vereins,
c) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
d) die Festlegung des Wirtschaftsplans der LAG FW,
e) die Wahl der/des Rechnungsprüfers*in oder eines/einer Wirtschaftsprüfers*in bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
f) die Aufsicht über die Geschäftsführung (besondere*r Vertreter*in) und Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
g) die Festlegung der Quotierung und Verteilung der Glückspielabgabe bzw. vergleichbarer Zuwendungen,
h) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
i) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
j) den Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

§ 12 (orsitz und Arbeitsweise des Vorstandes

(1)  Für die Dauer eines Kalenderjahres ist jeweils eine Verbandsfamilie federführend. Der Vorsitz des Vorstandes obliegt dem Vorstandsmitglied des jeweils federführenden Verbandes. Die Reihenfolge der Verbände in der Federführung wird vom Vorstand für einen Zeitraum von jeweils mindestens fünf Jahren festgelegt.

(2)  Stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende ist das Vorstandsmitglied der Verbandsfamilie, die im nachfolgenden Jahr federführend ist.

(3)  Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens zehnmal pro Kalenderjahr, zu Sitzungen zusammen. Der/Die Vorstandsvorsitzende bzw. sein/e Vertreter*in beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.

(4)  Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. Eine kürzere Einladungsfrist ist zulässig, wenn dem kein Vorstandsmitglied vor der entsprechenden Sitzung widerspricht.

(5)  Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorstandsvorsitzenden und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

(6)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der/Die Geschäftsführer*in hat ein grundsätzliches Teilnahme- und Rederecht in den Vorstandssitzungen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die ihn/sie selbst betreffen.

(8) Der/Die Geschäftsführer*in ist in Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt, gegenüber Dritten für diesen aufzutreten. Entsprechendes gilt für die eigenständige Teilnahme an Veranstaltungen.

§ 13 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)  Der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeitsgruppen und weitere Gremien einrichten und bestimmt deren Aufgaben und Zeitdauer.

(2)  Jede Verbandsfamilie kann in jedem Ausschuss eine/einen Vertreter*in entsenden und eine/einen Stellvertreter*in benennen.

(3)  Der Vorsitz eines Fachausschusses wird, auf Vorschlag des Fachausschusses, durch den Vorstand beschlossen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand bestimmt die Arbeitsweise und die Berichterstattung der Ausschüsse. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen und weitere Gremien einrichten. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an seine steuerbegünstigten Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Teilunwirksamkeit der Satzung

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 9. Februar 2026 in Kraft.

Hannover, 09.02.2026